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Sitz (juristische Person)
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Sitz (juristische Person)
Nach deutschem Recht liegt der
Sitz einer juristischen Person gemäß § 24
Bürgerliches Gesetzbuch am Sitz der Verwaltung des
Vereins, der
Gemeinschaft oder der
Gesellschaft. Mit dem Sitz wird auch der allgemeine
Gerichtsstand der juristischen Person bestimmt.
Nach Art. 48 des EGV (Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person bestimmt. Diese Voraussetzung ist an die deutsche juristische Person nach § 57 Abs. 1 BGB zwingend geknüpft. Der Sitz kann für die juristische Person frei im Rechtsgebiet ihrer Begründung gewählt und verändert werden. Nach deutschem Recht ist also der Sitz der juristischen Person der Regelung für den Wohnsitz einer natürlichen Person nachempfunden.