Wichtiger Hinweis zum Inhalt des Online-LexikonsBei den auf dieser Seite aufgeführten Texten/Artikeln/Inhalten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, die sich die Aschendorff Verlag GmbH & Co. KG ausdrücklich nicht zu Eigen macht. Diese fremden Inhalte, die keiner regelmäßigen Überprüfung unterliegen, sind ausnahmslos solche der freien Enzyklopädie Wikipedia, für die keinerlei Verantwortung übernommen wird.
Lizenzbestimmungen
Der Text/Artikel/Inhalt auf dieser Seite innerhalb der Rubrik "Online Lexikon" basiert, soweit nicht anders angegeben, auf dem Artikel
Landesherr
aus der freien Enzyklopädie
Wikipedia.
Die Inhalte stehen unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation.
Eine Liste der Autoren ist
dort
abrufbar.
Landesherr
Als
Landesherr bezeichnete man seit dem frühen
Mittelalter den durch
Geburtsrecht oder
Lehnsrecht als Eigentümer oder "Verwalter" eines bestehenden oder sich konstituierenden Herrschaftsbereiches feststehenden
Adligen.
Dieser hatte für gewöhnlich das
Münz- und
Gerichtsrecht über die entsprechende Landschaft. Grundvoraussetzung für diesen Begriff ist die verinnerlichte Verknüpfung von
Besitz,
Grundeigentum und
Herrschaft im allgemeinen Rechtsverständnis.