Konsistorium
Als Konsistorium (von lat. consistorium = Versammlungsort, Versammlung; kaiserliches Kabinett, Kronrat) bezeichnet man sowohl in der katholischen Kirche als auch bei den Protestanten ein Kirchengericht bzw. eine kirchliche "Behörde". Es handelt sich nicht um Behörden im eigentlichen Sinne, da die Entscheidungen der Konsistorien keinerlei Außenwirkung außerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft haben. Konsistorien können keine Verwaltungsakte gegenüber dem Bürger erlassen.Römisch-katholische Kirche
In der Römisch-katholischen_Kirche ist ein Konsistorium die Vollversammlung der Kardinäle, welche nominell ein Beratungsgremium des Papstes ist und auch von ihm einberufen wird. Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Konsistorien. Bei ersteren werden die in Rom lebenden Kardinäle einberufen, bei letzteren sind alle Kardinäle verpflichtet teilzunehmen. Neuernannten Kardinälen wird in einem Konsistorium vom Papst das Ernennungsdekret und das rote Birett überreicht. Erst mit dieser Zeremonie erlangt die Ernennung des Kardinals Rechtswirksamkeit. Dies gilt auch für Kardinäle, deren Namen aus besonderen politischen Gründen nicht genannt werden und die "in_pectore" berufen werden.
Bis ins 20. Jahrhundert hießen auch katholische Verwaltungsbehörden in Bistümern und anderen Jurisdiktionstypen u. U. Konsistorium. Teilweise hatten sie auch Aufgaben der kirchlichen Gerichtsbarkeit. In der Gegenwart wird die Behörde in der Regel als Bischöfliches Ordinariat bezeichnet.
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
In manchen evangelischen Landeskirchen Deutschlands (vor allem in ehemals preußischen Gebieten, z. B. Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen) bezeichnet Konsistorium die kirchliche Verwaltungsbehörde. Konsistorien entstanden im 16. Jahrhundert zur Ausübung des landesherrlichen_Kirchenregiments, der landesherrlichen und bischöflichen Rechte der deutschen Fürsten über die protestantischen Kirchen, und waren bis zu dessen Aufhebung 1918 staatliche Behörden. Sie bestehen etwa gleichgewichtig aus Theologen und Juristen.
Das Konsistorium erfüllt heute neben der Kirchenleitung ebenfalls kirchenleitende Aufgaben. Es bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor, führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche, ist für die Rechtsaufsicht über Gemeinden und Kirchenkreise zuständig und unterstützt alle kirchlichen Bereiche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Leiter des Konsistoriums (mit dem Titel Präsident/in) ist meist ein/e Jurist/in. Die Beschlüsse des Konsistoriums werden vom Kollegium gefällt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel Konsistorialrat bzw. Oberkonsistorialrat.
Bezeichnungen für entsprechende Behörden sind in anderen Kirchen u. a.:
* Oberkirchenrat
*Evangelische Landeskirche in Baden
*Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
*Evangelische Landeskirche in Württemberg
*Landeskirchenamt
*Evangelische Kirche im Rheinland
*Evangelische Kirche von Westfalen
*Evangelische Landeskirche Anhalts
*Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
*Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
*Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
*Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
* Kirchenkanzlei
*Bremische Evangelische Kirche
* Kirchenverwaltung
*Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Andere Kirchen
In einigen reformierten Gemeinden heißt das gemeindeleitende Organ Konsistorium (in Frankreich und den Niederlanden), das in den deutschen Kirchen Gemeindekirchenrat/Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand oder Presbyterium genannt wird.
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
In der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) steht der Kirchenleitung der Bischof vor. Mitglieder sind die vier Pröpste der vier Sprengel, der geschäftsführende Kirchenrat und sechs Laienkirchenräte/bzw. Laienkirchenrätinnen. Die Kirchenleitung leitet die Geschicke der SELK zwischen den Kirchensynoden. Ebenso obliegen ihr sämtliche Lehr- und Aufsichtsfunktionen.
Hochschulen
Das größte kollegiale Zentralorgan einer Hochschule in Schleswig-Holstein nach §§36-38 HSG wird auch als Konsistorium bezeichnet.
Weblinks
Hans-Peter Hübner, Konsistorium (evangelisch), in: [http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44903 Historisches Lexikon Bayerns]

